Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 10

§ 10 – Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt

(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge von Elementarereignissen, normal normal der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren, normal normal der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land. normal normal normal arabic (2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.

Kurz erklärt

  • In der See- und Binnenschifffahrt sind Unfälle durch Naturereignisse versichert.
  • Auch Gefahren, die typisch für einen Hafen oder Liegeplatz sind, fallen unter den Versicherungsschutz.
  • Die Versicherung deckt auch die Beförderung von Land zum Fahrzeug und umgekehrt ab.
  • In der Seefahrt ist die Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz versichert.
  • Tarifliche Vorschriften zur Rückbeförderung sind ebenfalls versichert.